Für uns GRÜNE ist die Sicherheit von Frauen wichtiges Ziel einer feministischen Innenpolitik. Die Einführung einer Elektronische Aufenthaltsüberwachung (Fußfessel) für Gewalttäter*innen als präventives Mittel wird ausdrücklich befürwortet.
Funktion einer elektronische Aufenthaltsüberwachung
Seit dem Jahr 2011 kennt das deutsche Strafrecht die elektronische Aufenthaltsüberwachung (elektronische Fußfessel). Nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB ist sie als möglicher Gegenstand einer aufenthaltsbezogenen Weisung (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StGB) im Rahmen der strafrechtlichen Führungsaufsicht implementiert. Dabei handelt es sich um Gebotszonen, die nicht verlassen werden dürfen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) bzw. Verbotszonen, deren Betreten der betroffenen Person untersagt ist (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Technisch ist die elektronische Aufenthaltsüberwachung mit einem Sender versehen, der in ständigem Kontakt zu einer Basisstation steht. Durch einen Staatsvertrag, dem mittlerweile alle Länder beigetreten sind, wurde mit Wirkung zum 01.01.2012 eine gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder (kurz: GÜL) eingerichtet. Empfängt die elektronische Aufenthaltsüberwachung kein Signal oder ein Signal aus einer Verbotszone, meldet sie dies über das Mobilfunknetz an die GÜL. Bei Eingang einer Ereignismeldung wird zunächst telefonischer Kontakt zum Träger aufgenommen und anschließend ggf. an die örtliche Polizeistation gemeldet.
Änderung: Titel
Im Antrag wird nicht nur die elektronische Aufenthaltsüberwachung, sondern auch drei weitere wichtige Forderungen behandelt.
Änderung: Pilotprojekt
Der Signaltransport über das Mobilfunknetz muss im Flächenland Schleswig-Holstein getestet werden.
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Wie oft kommt es zu Fehlmeldung durch z. B. Funklöcher oder Akkuprobleme?
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Wie Effektiv funktioniert die Telefonkette zwischen GÜL und örtlicher Polizeistation?
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Für es zu der gewünschten Reduzierung von Femiziden sowie Wiederholungstaten des Stalkings, Bedrohung und häuslicher Gewalt?
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Wie oft wird die elektronische Aufenthaltsüberwachung überhaupt eingesetzt?
Oft führt die Politik neue Regelungen ein, ohne sie daraufhin wieder zu überprüfen. Mit einem Pilotprojekt wird die Politik verpflichtet, sich nochmal mit diesem erheblichen Grundrechtseingriff zu beschäftigen.
Änderung: Weiteres Mittel
Das Polizeirecht in Schleswig-Holstein erhält bereits einen Maßnahmenkatalog, um präventiv Gewalt im sozialen Nahbereich zu verhindern:
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Polizeiliche Wegweisung aus der Wohnung nach § 201a LVwG für maximal 4 Wochen inkl. Rückkehrverbot
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Betroffene werden nach der Wegweisung kontaktiert und bekommen Beratungsangebote
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Platzverweis/Aufenthaltsverbot
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Kontaktverbote, bei engen sozialen Beziehungen begrenzt auf 4 Wochen
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Hochrisikomanagement in Modellregionen
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Waffenentzug
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Gewahrsam nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 LVwG
Das Zivilrecht bietet die einstweilige Anordnung im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens auf Antrag der Opfer.
Auf diese Mittel soll hingewiesen werden, damit die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht als "Wunderwaffen" angesehen wird.
Änderung: Konkrete Anwendungsgebiete mit gerichtlicher Kontrolle
Eine dauerhafte Überwachung stellt einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte eines*einer Träger*in dar. Allerdings ist die Maßnahme milder oder könnte von der betroffenen Person zumindest als milder empfunden werden als eine herkömmliche Freiheitsentziehung. Dieser erhebliche Eingriff sollte dennoch gut abgewogen werden und gerichtlich kontrolliert werden.
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